Brandoberinspektoranwärter*innen

Stadt Essen

Infos

Art: Duales Studium

Bereich: Wirtschaft und Verwaltung

Schulabschluss: Fachhochschulreife

Dauer: 2

Ausbildungsberuf: Feuerwehrmann/-frau (gehobener Dienst)

Frühester Beginn: 2027-04-01 00:00:00.0

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Theorie und Praxis

Theoretischer Teil

  • Grundausbildung: Feuerwehr- und Rettungsdienstakademie Essen, Eiserne Hand 45, 45139 Essen

  • Führungsausbildung: Institut der Feuerwehr NRW in Münster und Ausbildungsstellen des Landes NRW

Praktischer Teil

  • Grundausbildung

  • Rettungshelfer*innenausbildung

  • Gruppenführer*innenausbildung

  • Zugführer*innenausbildung

  • Verbandsführer*innenausbildung

  • Organisatorische Leitung Rettungsdienst

  • Abteilungsdienst bei verschiedenen Dienststellen (deutschlandweit)


Das lernst du:

Die Feuerwehr Essen bietet engagierten Nachwuchskräften eine umfassende feuerwehrtechnische Ausbildung. Als Brandoberinspektoranwärter*in im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst wird fundiertes Fachwissen, praktische Einsatzerfahrung, Personalführung und Führungskompetenz vermittelt. Ziel ist die Vorbereitung auf verantwortungsvolle Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz der Stadt Essen.

Das solltest du mitbringen

  • Abgeschlossenes Bachelorstudium im technischen, naturwissenschaftlichen oder einem für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Bereich

  • Du besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
    (§ 7 BeamtStG - Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses (gesetze-im-internet.de) )

  • Du bist am Tag der Einstellung nicht älter als 40 Jahre
    (SGV § 14 Einstellung | RECHT.NRW.DE )

  • Du hast keine Vorstrafen und kein Ermittlungsverfahren der Staatanwaltschaft anhängig

  • Du lebst in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen

  • Du bist teamfähig, körperlich fit und sowohl psychisch, als auch physisch belastbar

  • Du kannst gut schwimmen und hast keine Probleme mit dem Arbeiten in engen Räumen oder großen Höhen

  • Fahrerlaubnis Klasse B oder Klasse 3

  • Ein bestehender Impfschutz bzw. Immunität gegen Masern muss im Rahmen der Einstellungsuntersuchung gem. § 20 Abs. 9 S. 1 IfSG nachgewiesen werden
    (§ 20 IfSG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) )


 

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